Reisekosten Abrechnung
Written by Bobo on Samstag, April 5th, 2008 in Steuern und Steuerecht, Werbungskosten.
Neue Reglungen der Werbekosten ab 2008 für Arbeitnehmer
Die Anrechnung von Werbungskosten bezüglich der Reisekosten als Arbeitnehmer, hat sich von Beginn des Jahres 2008 grundlegend geändert. Seit Anfang dieses Jahres gilt für Arbeitnehmer: Ein Arbeitnehmer ist dann auf Dienstreise, wenn er außerhalb seiner Wohnung und außerhalb seines Büros oder seines Arbeitsplatzes tätig ist. Die bislang lästige Unterscheidung zwischen, einer Dienstreise, einer Einsatzwechseltätigkeit und einer Fahrtätigkeit fallen weg.
Im Klartext: Sobald Sie Ihren Arbeitsplatz verlassen und im Außendienst tätig werden, können Sie bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs 3o Cent pro gefahrenen Kilometer als Werbungskosten abziehen, bei einer Abwesenheit von mindestens 8/14/24 Stunden können Sie Verpflegungspauschalen von 6/12/24 Euro und die Übernachtungskosten steuersparend absetzen. Noch besser: Ihr Chef kann Ihnen die Unkosten, die Ihnen bei einer Auswärtstätigkeit entstehen, steuer- und abgabenfrei erstatten.
Auch die bislang gültige strenge Drei-Monats-Begrenzung gibt es seit Anfang 2008 nicht mehr. War ein Arbeitnehmer bisher länger als drei Monate auswärts am gleichen Ort tätig, wurde dieser Ort nach Ablauf von drei Monaten zu einer weiteren Arbeitsstätte. Fahrtkosten durften beim Finanzamt ab diesem Zeitpunkt nur noch mit der unattraktiven Entfernungspauschale ab dem 21. Entfernungskilometer als Werbungskosten abgesetzt werden.
Nun gilt: Egal, ob Sie drei, fünf oder zehn Monate an ein und demselben Ort im Außendienst tätig werden, gelten die günstigen Dienstreisegrundsätze. Ausnahme: Die Verpflegungspauschalen fallen nach Ablauf von drei Monaten weiterhin unter den Tisch.
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